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Die Bürgerin Donau – eine Verirrung?

Eine Petition will der Donau als Bürgerin Wiens ein Recht auf ökologische Unversehrtheit geben. Doch welcher Zustand wäre »unversehrt«?

Im Mai startet eine Petition, die aus der Donau eine Bürgerin der Stadt Wien machen will. Auf den ersten Blick sympathisch, erscheint dieser Ansatz nach eingehender Recherche erstaunlich umständlich und rechtlich riskant.

Die Donau soll eingebürgert werden. Doch will sie das auch? Rolanas Valionis

Worum geht es?

Adressiert ist die Petition an den Wiener Klima­stadt­rat. Zugrunde liegt ihr eine Deklaration, erarbeitet im Rahmen der Klima Biennale Wien 2026. Die dahinter stehenden Personen: eine »Stadt­forscherin« und ein Forscher zu Rechten der Natur. Stadtforschung ist keine eigene Disziplin und auch keine geschützte Berufsbezeichnung, sondern ein Sammelbegriff für alles, was sich mit Städten befasst – Soziologie, Geographie, Architektur, Planung, Ökonomie. Katja Schechtner, von der die Deklaration mit ausgeht, arbeitet zu Mobilität und Stadttechnologie; an ihrer Seite steht Alex Putzer. Er forscht zu Rechten der Natur und wird meist als Rechtswissenschaftler vorgestellt. 2022 sagte er dem Standard allerdings: »Ich bin kein Jurist«, er verstehe sich als Politikphilosoph. Promoviert hat er 2024 an der Scuola Superiore Sant’Anna in Pisa, in Politikwissenschaft, mit einer Arbeit über Rechte städtischer Natur. Eine Kooperation mit der Vienna Design Week spielt aus nicht näher erläuterten Gründen auch eine Rolle. Die Deklaration zählt sieben Rechte auf: Zitiert nach dem Text der Petition auf mein.aufstehn.at. Sie läuft seit 9. Mai 2026. Die 100. Unterschrift kam am 3. August, Ende September waren es immer noch 100. Erst am letzten Tag der Vienna Design Week, dem 4. Oktober, kamen weitere hinzu; am 9. Oktober stand sie bei 228.

  1. Anerkennung als Bürgerin Wiens,
  2. ökologische Un­versehrt­heit und soziokulturelle Integrität,
  3. gemeinsame Gestaltung der Stadtkultur,
  4. Vielfalt des Zusammenlebens,
  5. Wasser in all seinen Formen,
  6. menschliche Fürsorge,
  7. politische Mitbestimmung.

Ähnlich klingende Ideen gibt es auch anderswo: Paris hat der Seine Anfang 2025 die Ehren­bürger­schaft verliehen, und ab 13. Oktober sammelt eine Europäische Bürger­initiative für »Rights for Nature« Unter­schriften.

Was soll sich ändern?

Ich möchte gleich zu Beginn festhalten: Die Kritik der Petenten ist verständlich und berechtigt: In Österreich verteilt sich der Natur­schutz auf neun Landes­gesetz­gebungen, und wer klagen will, muss in der Regel erst einmal nachweisen, dass er selbst geschädigt wird.

Das hat sich in den letzten Jahren aber geändert. Dank der Europäischen Union ist Natur­schutz seit 2017 einklagbar, ohne dass Natur zur Person erklärt werden müsste: Die FFH-Richtlinie Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat). Die Klagebefugnis von Umweltorganisationen hat der EuGH aus der Aarhus-Konvention abgeleitet (Rechtssache C-664/15, Protect, 20. Dezember 2017 – ein Fall aus Österreich). Protect betraf zwar Wasserrecht, die Begründung gilt aber für das gesamte EU-Umweltrecht; zur FFH-Richtlinie selbst hatte der EuGH schon 2011 und 2016 ähnlich entschieden (C-240/09 und C-243/15, beide zum Braunbären in der Slowakei). Die Länder mussten ihre Naturschutzgesetze danach erst anpassen; Wien tat das mit 1. Mai 2021 für Eingriffe in Europaschutzgebiete und den Nationalpark Donau-Auen und besserte 2025 nach – rückwirkend für Bescheide ab dem Tag des Urteils. »Anerkannt« ist dabei wörtlich zu nehmen: Klagen darf nicht jeder Verein, sondern nur wer vom Umweltministerium anerkannt wurde – dafür braucht es Gemeinnützigkeit, mindestens drei Jahre Tätigkeit und mindestens 100 Mitglieder, und die Anerkennung gilt nur für die im Bescheid genannten Bundesländer (§ 19 UVP-G). stellt europaweit Lebens­räume und Arten unter Schutz – die Donau-Auen sind so ein Natura-2000-Gebiet –, und anerkannte Umwelt­organisationen können ihre Einhaltung vor Gericht durchsetzen. Wer klagen darf, ist zwar eng gefasst – aber das ist eine Frage der Zugäng­lich­keit, nicht der Rechts­person. Die Lücke besteht also nur dort, wo der Gesetz­geber keine Fürsprache vorgesehen hat – und dort ließe sie sich mit bestehenden Gesetzen schließen, ganz ohne »Bürgerin« Donau.

Eine Industrieruine als Naturdenkmal?

Dazu kommt, dass die Konstruktion »Fluss als Rechts­person« wohl mehr Probleme aufwirft, als sie löst. Das lässt sich schon an Hand der Petition selber zeigen. Ein Recht auf ökologische Un­versehrt­heit wird schwierig, sobald Natur­schutz Eingriffe verlangt. Öko­systeme sind nie statisch, es gibt also keinen objektiv feststellbaren Zeitpunkt, zu dem ein Ökosystem »unversehrt« war. Und der Erhalt eines bestimmten Zustandes wäre für sich wiederum unnatürlich. Noch einmal: Natur bedeutet laufende Veränderung. Ein vom Menschen geschaffenes, künstliches Gewässer – könnte nicht mehr unter Natur­schutz stehen, wenn »Un­versehrt­heit« das Kriterium wäre.

Jeder See ist langfristig gesehen ein Über­gangs­zustand: Er verlandet, füllt sich mit Sediment und abgestorbenen Pflanzen, wird zur Sumpf­zone, dann zum Moor und irgendwann zum Bruch­wald. Wie schnell, hängt an Tiefe und Sedimenteintrag. In den Chiemsee trägt die Tiroler Achen im Mittel rund 310.000 Kubikmeter Schwebstoffe pro Jahr ein; das Wasserwirtschaftsamt nennt die Verlandung einen natürlichen Prozess, der sich nicht aufhalten sondern höchstens geringfügig verlangsamen lässt. Nach der letzten Eiszeit war der See um ein Vielfaches größer und tiefer als heute. Kleinere, flache Gewässer verlanden mitunter binnen Jahrhunderten. Die Toteis­löcher der letzten Eiszeit sind diesbezüglich exemplarisch: Unzählige dieser Hohl­formen sind in den vergangenen 10.000 Jahren vom See zum Moor geworden. Bei Innsbruck liegen zwei eiszeitliche Gewässer nebeneinander – der Lanser See, noch offenes Wasser, und das Lanser Moor, ein Toteisloch, das den Weg zum Hoch­moor schon hinter sich hatte. Dann kam der Mensch: Vor rund 150 Jahren wurde das Moor entwässert und abgetorft. Später wurde diese Nutzung beendet. Der Abzugs­graben verlandete, das Wasser staute sich wieder – und dort, wo man den Torf ausgestochen hatte, entstand wieder ein »See«. Dieser Seerosen­weiher wurde 1950 zum Natur­denkmal erklärt. Naturdenkmal ND 3/59, »Seerosenweiher (Lanser Moor)«.

Naturdenkmal Lanser Moor – der Seerosenweiher steht dort, wo im 19. Jahrhundert Torf gestochen wurde. Ohne diesen Eingriff gäbe es die offene, 1950 zum Naturdenkmal erklärte Wasserfläche gar nicht. Christian Fuchs, CC BY 2.5

Welcher Zustand wäre nun der unversehrte? Die vom Menschen geschaffene, offene Wasser­fläche oder das Moor, das es davor schon einmal war und das es ohne Eingriffe wieder werden würde? Hätte der Mensch dort nie eingegriffen, gäbe es heute keinen Weiher und keine Seerosen, sondern ein weitergewachsenes Hoch­moor. Geschützt wird stattdessen das, was der menschliche Eingriff hinterlassen hat.

Almwiesen sind ein ähnlicher Fall. Mitteleuropa wäre von Natur aus Waldland; waldfreie Flächen gibt es natürlicherweise nur auf Sonderstandorten wie Hoch­mooren, Flussauen, Felsen und Blockhalden. Jede andere Landschafts­form wurde vom Menschen geformt, die Alm ebenso wie Wiesen und Felder. Ausgerechnet diese Kunst­produkte sind die artenreichsten Lebens­räume, die wir haben: Auf gemähten und beweideten Mager­wiesen wachsen mehr Gefäßpflanzen­arten als irgendwo sonst auf der Welt – mehr als im tropischen Regenwald. Bastow Wilson u. a., Journal of Vegetation Science, 2012. Die Weltrekorde für kleine Flächen stammen ausnahmslos aus »bewirtschafteten, halbnatürlichen Grasländern der gemäßigten Zone« – etwa 89 Arten auf einem Quadratmeter. Bei größeren Flächen dreht sich das Bild: Dort führt der Regenwald mit 942 Arten auf einem Hektar. Der Grund ist die menschliche Nutzung: Mahd und Beweidung entziehen Biomasse und halten die konkurrenzstarken Arten klein, sodass die schwächeren überleben. Wer hier Un­versehrt­heit schützen will, muss mähen lassen. Und wer die Natur einfach machen ließe, bekäme nicht mehr, sondern weniger Arten­reichtum.

Bergmähwiese im Tessin – so artenreich ist sie nur, weil sie gemäht wird. Bliebe die Sense aus, stünde hier in einigen Jahrzehnten Wald.

Un­versehrt­heit ist also kein Zustand, den die Natur von sich aus hätte. Ob ein See offen bleibt, ein Moorweiher erhalten oder eine Wiese gemäht wird, entscheiden Menschen – nach dem, was ihnen wertvoller erscheint. Das ist legitim und oft auch klug. Nur ist es dann kein Recht des Sees, sondern eine menschliche Entscheidung, die wir als solche begründen und verantworten sollten.


Dies ist der erste Teil einer kleinen Serie zur Bürgerin Donau und ähnlichen Initiativen. In den weiteren Teilen geht es darum, ob ein Fluss ein Lebewesen oder gar eine Person sein kann, wer für die Donau sprechen würde, was geschieht, wenn Rechte der Natur einander widersprechen und was sich stattdessen tun ließe. Demnächst in diesem Blog – ihr könnt euch gerne benachrichtigen lassen. Besonders freue ich mich über Rückmeldungen, die dann oft in die Folgeartikel einfließen – bleiben wir bitte im Gespräch!


Vorschaubild: Rolanas Valionis auf Pixabay.

Quellen

Klima Biennale Wien 2026 mit Katja Schechtner und Alex Putzer, in Kooperation mit der Vienna Design Week. Unterzeichnung der Rechte für die Mit-Bürger*in Donau Der Petitionstext selbst, veröffentlicht auf der Kampagnenplattform mein.aufstehn.at. Quelle für Adressat, die sieben geforderten Rechte im Wortlaut, die Begründung und den Unterschriftenstand. Positionstext der vertretenen Seite. 🌐

Katja Schechtner und Alex Putzer, in Zusammenarbeit mit Klima Biennale Wien und Vienna Design Week, 2026. Deklaration der Rechte der Bürgerin Donau Der vollständige Text der Deklaration (PDF, 9 Seiten). Positionstext der vertretenen Seite.

Katharina Kropshofer, FALTER Natur-Newsletter, 31. Juli 2026. Die »Bürgerin Donau« und weitere Rechte der Natur Journalistischer Aufhänger. Quelle für die Ehrenbürgerschaft der Seine und die Europäische Bürgerinitiative. 🌐

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Anerkennung als Umweltorganisation Behördliche Information. Quelle für die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 19 UVP-G: Gemeinnützigkeit, drei Jahre Tätigkeit, 100 Mitglieder, räumliche Beschränkung auf die im Bescheid genannten Bundesländer. 🌐

Landesgesetzblatt für Wien Nr. 27/2021 (ausgegeben am 30. April 2021) und Nr. 7/2025. Änderung des Wiener Nationalparkgesetzes, des Wiener Naturschutzgesetzes, des Wiener Fischereigesetzes und des Wiener Jagdgesetzes Gesetzestext. Quelle für Teilnahme- und Beschwerderechte anerkannter Umweltorganisationen bei Eingriffen in Europaschutzgebiete und den Nationalpark Donau-Auen (in Kraft seit 1. Mai 2021) und für die 2025 eingeführte Beschwerdemöglichkeit gegen Bescheide ab 20. Dezember 2017. 🌐

Wasserwirtschaftsamt Traunstein. Der Chiemsee: zwischen Ausflugsziel, Niedrigwasser und Verlandung Behördliche Information. Quelle für die Schwebstofffracht der Tiroler Achen und für die Feststellung, dass die Verlandung ein natürlicher Prozess ist, der sich nicht aufhalten lässt. 🌐

Amt der Tiroler Landesregierung, Biotopinventar Tirol, Gemeinde Lans, Biotop 2424-102/4, Kartierung 2012. Naturdenkmal Lanser Moor (Seerosenweiher) Behördliche Biotopkartierung. Quelle für die Entstehung aus einem Toteisloch, die Entwässerung und Abtorfung vor etwa 150 Jahren, die Wiedervernässung nach Auflassung der Nutzung und den Schwingrasen auf aufgeschwommenen Torfsoden. Das Jahr der Unterschutzstellung (1950) und die Nummer ND 3/59 stammen aus dem Naturdenkmal-Verzeichnis des Landes Tirol. 🌐

J. Bastow Wilson, Robert K. Peet, Jürgen Dengler und Meelis Pärtel, Journal of Vegetation Science 23, 2012, S. 796–802. Plant species richness: the world records Vergleichende Auswertung der weltweiten Artenzahlen je Flächengröße. Quelle dafür, dass europäische Wiesen und Magerrasen auf kleinen Flächen artenreicher sind als tropischer Regenwald. 🌐

Peter Illetschko, Der Standard, 8. Oktober 2022. Wie die Natur endlich zu ihrem Recht kommt Porträt von Alex Putzer. Quelle für seine Selbstbeschreibung: »Ich bin kein Jurist«, er verstehe sich als Politikphilosoph. 🌐

Alex Putzer, Dissertation, Scuola Superiore Sant’Anna Pisa, Istituto di Diritto, Politica e Sviluppo, 2024. Rights of Urban Nature. How to Apply a Non-Anthropocentric Ethic to an Anthropogenic World Datensatz im Thesis-Archiv der Hochschule; der Volltext ist auf Wunsch des Autors gesperrt. Quelle für Programm (PhD in Human Rights and Global Politics), Fachzuordnung (SPS/04, Politikwissenschaft), Betreuer und Prüfungstermin (30. Jänner 2024). 🌐

Eco Jurisprudence Monitor. Paris Grants Honorary Citizenship to the Seine Datenbank zu Rechten der Natur. Quelle für die Ehrenbürgerschaft der Seine (Beschluss des Pariser Stadtrats, Februar 2025) und ihren rein symbolischen Charakter. Die Datenbank hat Alex Putzer mitaufgebaut. 🌐

Rechte der Natur e. V.. EBI Rechte der Natur startet EU-Unterschriftensammlung im Herbst Pressemitteilung einer Interessenvertretung. Quelle für den Beginn der Unterschriftensammlung der Europäischen Bürgerinitiative am 13. Oktober 2026 und die Hürde von einer Million Unterschriften. 🌐

Dieser Artikel ist Teil der
Serie Bürgerin Donau

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