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Die Kuh hinter der Kuppe ist kein Kopfkino, sondern Gesetz

Eine Replik auf Sibylle Hamann: Wer vor der Kuppe vom Gas geht, ist nicht überängstlich – er fährt genau so, wie es die Straßenverkehrsordnung verlangt.

Sibylle Hamann hat im »Quergeschrieben« der Presse vom 14. Juni einen ungewöhnlich ehrlichen Text über ihre Angst vor der Ge­schwin­dig­keit geschrieben. Sie beschreibt das »Kopfkino«, das sie beim Fahren nicht loswird: das Kind zwischen den parkenden Autos, den stürzenden Radfahrer, das Auto aus der Seitengasse – und die Kuh hinter der Kuppe.

In fast allem stimme ich ihr zu. Das Auto ist tatsächlich ein gefährliches Gerät, Ablenkung und überhöhtes Tempo sind die häufigsten Un­fall­ur­sachen, und ein Moment des Innehaltens vor dem Durchdrücken des Gaspedals würde viel Leid verhindern. Nur an einem Punkt biegt sie für mich unerklärlich falsch ab – und schwächt damit ihre eigene, ansonsten goldrichtige Position.

Dieser Punkt ist die Kuh.

Fahren auf Sicht steht im Gesetz

Hamann führt die Kuh als Beleg für ihre vermeintliche Über­ängst­lich­keit an:

Direkt hinter der Kuppe, auf die ich zusteuere, könnte auf meiner Fahrbahn ein Traktor stehen. Oder eine Kuh. […] deren Existenz ich in diesem Moment theoretisch nicht ausschließen kann!

Sibylle Hamann, Die Presse, 14. Juni 2026

Das klingt nach Paranoia. Ist es aber nicht. Es ist exakt das, was die StVO von jedem Lenker verlangt. § 20 Abs 1 hält im ersten Satz fest:

Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

§ 20 Abs 1 StVO 1960

Aus dem Wort – Sicht­ver­hält­nisse – hat die Rechtsprechung das »Fahren auf Sicht« entwickelt: Man muss so fahren, dass der Anhalteweg nie länger ist als die Strecke, die man tatsächlich überblickt. Wer auf eine un­über­sicht­liche Kuppe zufährt, überblickt die Fahrbahn dahinter nicht – und hat das Tempo entsprechend zu wählen. Hamann beschreibt also keine Hysterie, sondern eine gesetzliche Pflicht. Die Kuh ist kein »theoretisch nicht auszuschließendes« Hirngespinst, sondern eines der Hindernisse, mit denen Fahrzeuglenker laut Gesetz zu rechnen haben.

Das Recht ist auf Seiten der Vorsichtigen

Das ist keine Aus­legungs­frage am Rande. Der Oberste Gerichtshof zieht die Linie seit Jahrzehnten so.

Wie ernst das gemeint ist, zeigt ein Fall, den die ÖAMTC-Rechts­abteilung öffentlich gemacht hat. Ein Lenker fuhr nachts auf der Autobahn mit Tempo 130, als plötzlich ein verlorenes LKW-Rad im Schein­werfer­kegel auftauchte und sein Auto beschädigte. Und dann der zweite Schock: Die Haftpflicht der Gegenseite warf ihm ein Mit­ver­schulden vor, weil er nicht auf Sicht gefahren sei. Mit Ab­blend­licht, so der OGH, hat man

grundsätzlich mit einer Geschwindigkeit zu fahren, die ihm das Anhalten seines Fahrzeuges innerhalb der Reichweite des Abblendlichtes gestattet.

OGH 2 Ob 154/88

Das entspricht ungefähr 55 bis 70 km/h. Der Lenker blieb auf einem Viertel des Schadens sitzen. Das Fazit des ÖAMTC-Juristen ist un­miss­ver­ständ­lich: »Mit Abblendlicht wird Tempo 130 fast immer zu schnell sein.«

Damit kehrt sich Hamanns Bild um. Nicht die Vorsichtigen sitzen jetzt auf der Anklage­bank, sondern die »Souveränen«, die sie beneidet. Wer routiniert über die Kuppe oder mit Ab­blend­licht durch die Nacht brettert, ignoriert nicht nur die damit einhergehende Gefahr – er ignoriert auch das Gesetz und die Rechtsprechung dazu.

Wo die Vorsicht endet – und wo nicht

Damit kein Miss­ver­ständnis entsteht: Niemand muss mit allem rechnen. Der OGH zieht auch eine Grenze zu tatsächlicher Übervorsichtigkeit. Man

braucht aber die Wahl seiner Geschwindigkeit nicht auf plötzlich, unvermutet und für ihn nicht vorhersehbar auftauchende Hindernisse abzustellen. Bloß abstrakt mögliche Gefahrenquellen müssen nicht berücksichtigt werden.

OGH 2 Ob 32/10k, 07.10.2010

Wie das aussieht, zeigt ein Fall aus 2015: Ein acht­jähriges Kind lief aus einer von einer Hecke verdeckten Haus­einfahrt auf die Straße. Der Lenker fuhr 20 bis 25 km/h – und ihn traf kein Verschulden: So unendlich traurig diese Geschichte ist, rechtlich war sie klar. Reduzieren lassen sich solche Unfälle dennoch – indem weniger mit dem Auto gefahren wird und wenn schon, dann halt »übervorsichtig«. Denn nur weil es nicht vorgeschrieben ist, darf an solchen Hecken dennoch auch mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigekrochen werden. Die Freude am Leben wiegt eindeutig schwerer als die am Fahren.

Ein Kraftfahrer muss ungeachtet der äußerst möglichen Sorgfalt mit völlig unerwartet die Fahrbahn betretenden Kindern nicht rechnen.

OGH 2 Ob 99/15w, 08.06.2015

Die Trenn­linie verläuft also nicht zwischen »Mensch« und »Kuh«, sondern zwischen erkennbar und völlig unerwartet. Ein Kind, das am Straßenrand erkennbar steht, zwingt zum Schritt­tempo. Eines, das hinter einer Hecke hervorschießt, gilt als nicht vorhersehbar. Und die Kuh hinter der Kuppe? Die liegt eindeutig auf der vorhersehbaren Seite – deshalb ist Hamanns Vorsicht keine persönliche Schwäche, sondern schlicht gesetzeskonformes Verhalten.

Tempo 30 ist das Limit, nicht die Richtgeschwindigkeit

Ein verbreitetes Miss­ver­ständnis in diesem Zusammen­hang: Die in Seitengassen oft verordneten 30 km/h sind die Höchst-, nicht die Mindest­ge­schwindig­keit. Je nach Situation darf – und soll! – auch langsamer gefahren werden. Genau das meint Fahren auf Sicht.

Das eigentliche Problem ist deshalb nicht die »hysterische Kuh«, die vor der Kuppe vom Gas geht. Das Problem sitzt im Auto dahinter: der Huper, der Blinker, der Drängler, dem jede voraus­schauende Bremsung eine Zumutung ist.

Fazit

Hamann schreibt, es sei »für die Allgemein­heit von Vorteil«, dass sie in ihrem Leben nicht allzu viele Kilometer gefahren sei. Dem möchte ich teilweise widersprechen. Ja, jeder nicht mit dem Auto gefahrene Kilometer ist ein Gewinn für die Verkehrs­sicher­heit. Aber warum aus­gerechnet die umsichtigen Fahrer von der Straße gehören, erschließt sich mir nicht.

Die Verletzten, die Toten, die zerstörten Leben, die sie so ein­dringlich beschreibt, gehen nicht auf das Konto der »unsicheren« Fahrer, sondern auf das der vermeintlich »souveränen«, die in einer immanent gefährlichen Situation mit ihrer Ignoranz eine permanente Gefahr für sich und andere sind.

Zur Frage: »Bin ich es, die die Wirklichkeit verzerrt wahrnimmt? Oder sind es die anderen?« gibt die Rechtsprechung also eine klare Antwort: Es sind die anderen.

Persönlich wünsche ich mir mehr statt weniger Sibylle Hamanns im Straßen­verkehr – das würde uns viel Leid ersparen und obendrein die sanften Mobilisten ermutigen, sich wieder auf die Fahrbahn zu trauen.

Quellen

Sibylle Hamann. Man vergisst ja leicht, dass man eine tödliche Waffe mit sich führt Die Presse, 14. Juni 2026. 🌐

RIS – Bundesrecht konsolidiert. § 20 StVO 1960 – Fahrgeschwindigkeit 🌐

OGH. 2 Ob 154/88 vom 20.12.1988 – Fahren auf Sicht (Abblendlicht). 🌐

OGH. 2 Ob 32/10k vom 07.10.2010 – nicht vorhersehbare Hindernisse. 🌐

OGH. 2 Ob 99/15w vom 08.06.2015 – plötzlich auf die Fahrbahn laufendes Kind. 🌐

ÖAMTC-Rechtsberatung (Dr. Martin Stichlberger). Vollgas bei Vollmond? – Autobahn nachts: Fahren auf Sicht 🌐

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